Das Oberlandesgericht Braunschweig hob die Entscheidung auf, weil die Umgangsregelung zu unbestimmt sei (1 UF 46/98). Zwar sei es nicht in jedem Falle notwendig, den Umgang bis ins letzte Detail zu regeln. Wenn Eltern grundsätzlich zur Durchführung einer vernünftigen Regelung bereit seien, man also davon ausgehen könne, dass sie sich im Einzelfall jeweils miteinander verständigten und Absprachen träfen, könne ihnen das Gericht dies überlassen. Hier sei das aber völlig ausgeschlossen, da die Eltern des Kindes tief miteinander zerstritten seien.
Ein Umgang mit dem Vater, der das Kind nicht noch zusätzlich belaste, sei in solchen Fällen nicht zu haben ohne eindeutige Regelungen auch für Einzelheiten. Das Familiengericht hätte beispielsweise festlegen müssen, auf welche Weise die Vereinbarung stattzufinden habe, etwa indem einer der beiden Elternteile bis zu einem bestimmten Termin jeweils zwei Termine vorzuschlagen und der andere einen davon zu akzeptieren hätte. Dann wäre auch die Verantwortung leichter festzustellen, wenn der Kontakt zum Vater nicht funktioniere.
Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. April 1998 - 1 UF 46/98
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