Der Ex-Frau das Haus überlassen: Unterhaltsleistung ist als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar

Eheleute besaßen gemeinsam ein Einfamilienhaus. Die Ehe ging in die Brüche. Vor Gericht verpflichtete sich der Ehemann, zusätzlich zum Barunterhalt seiner Ex-Frau das Haus zu überlassen und die verbrauchsunabhängigen Kosten zu übernehmen. In der Steuererklärung für das Jahr 1992 machte er scheidungsbedingte Sonderausgaben geltend: Neben dem Barunterhalt für die Geschiedene setzte er den Wohnvorteil als Sachleistung an. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Barunterhalt sowie die Ausgaben für Grundsteuer, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung als abzugsfähig an.

Die Steuersache beschäftigte die Finanzjustiz vier Jahre lang, bis der Bundesfinanzhof zu Gunsten des Steuerzahlers entschied (XI R 127/96). Auch der Wohnvorteil für die Frau sei als Sonderausgabe abziehbar. Werde eine Wohnung unentgeltlich überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, so sei dies einer geldwerten Sachleistung gleichzusetzen (Naturalunterhalt). Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten des Hauses könne der Steuerzahler als Unterhaltsleistung vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen.


Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. April 2000 - XI R 127/96
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