Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ablehnung des Finanzamts (III R 3/97). Eine Verlobung löse keine Unterhaltsverpflichtung aus, die ergebe sich erst aus der Eheschließung. Also verhalte es sich hier nicht anders als bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften: Unterhaltszahlungen an den Partner würden nur dann als "unausweichlich" - und damit als bei der Steuer zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung - anerkannt, wenn dessen Bedürftigkeit durch die Lebensgemeinschaft bedingt sei. Das treffe z.B. zu, wenn der bedürftige Partner gemeinsame Kinder betreue oder den (pflegebedürftigen) Steuerpflichtigen selbst; wenn dem bedürftigen Partner wegen des Zusammenlebens mit dem berufstätigen Steuerpflichtigen Sozialhilfe gestrichen werde oder wenn er/sie eine berufliche Tätigkeit um der unmittelbar bevorstehenden Heirat willen aufgegeben habe.
Hier liege der Fall aber anders: Der Grund für die Bedürftigkeit der Verlobten seinerzeit liege nicht in der Person des Partners, sondern in der fehlenden Unterstützung durch ihre Eltern für das in Deutschland begonnene Studium oder auch in der Aussichtslosigkeit, nach dem Studium in Portugal Arbeit zu finden. Wenn ein Paar erst Jahre nach der Verlobung heirate, könne man die Bedürftigkeit der Frau auch nicht darauf zurückführen, dass sie wegen der Heirat ihr Heimatland verlassen habe.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Oktober 1999 - III R 3/97
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