Gericht untersagt Datenweitergabe an andere EU-Staaten

Nach dem EG-Amtshilfegesetz dürfen Spontanauskünfte an Behörden eines anderen EU-Staates nur dann erteilt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Vermutung einer Steuerhinterziehung rechtfertigen. Allein eine ungewöhnliche Gestaltung der Geschäftsbeziehung wie etwa ein undurchsichtiges Firmengeflecht und eine bestehende Briefkastenfirma in Panama rechtfertigen die Weitergabe von Auskünften noch nicht.

Beschluss des FG Köln vom 27.04.2005
2 V 1095/05
Handelsblatt vom 05.10.2005

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