Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das Finanzamt vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen. Die Prüfung, ob der Anfangsverdacht weiterverfolgt wird, obliegt allein der Strafverfolgungsbehörde.
Beschluss des BFH vom
14.07.2008
VII B 92/08
DStR 2008, 1734
|
|
|
|