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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Abgrenzung von gewerblicher zu freiberuflicher Tätigkeit

Das Finanzgericht Nürnberg befasste sich in mehreren Verfahren mit der Abgrenzung von einer gewerblichen zu einer freiberuflichen Tätigkeit einer Gesellschaft und stellte hierzu folgende Grundsätze auf:

Da die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit nicht von einer Gesellschaft selbst erfüllt werden können, müssen sie in der Person der Gesellschafter erfüllt sein. Eine Personengesellschaft ist dann als freiberuflich tätig anzusehen, wenn sämtliche Gesellschafter selbstständig und nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und als freiberufliche Mitunternehmer zu qualifizieren sind. Ist eine Personengesellschaft jedoch teils als freiberuflich, teils als gewerblich einzustufen, so gilt ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb mit der Folge, dass sämtliche von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen (so genannte Abfärbewirkung). Hierbei ist sodann unerheblich, ob der gewerblichen Tätigkeit innerhalb des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Urteile des FG Nürnberg vom 22.02.2006
V 322/2004, V 279/2004, V 323/2004, V 23/2006
Pressemitteilung des FG Nürnberg

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