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Besteuerung von Geschenken auf Weihnachtsfeier
Geschenke an Mitarbeiter unterliegen nur dann dem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent, soweit sie aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gemacht werden. Ein lediglich bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung gezahlter Lohn reicht hierfür nicht aus. Die Zuwendung muss in so engem Zusammenhang zur Betriebsveranstaltung stehen, dass sie ohne deren Durchführung nicht gewährt würde. Dies wäre beispielsweise bei Durchführung einer Lotterie der Fall.
Die Wertgrenze für die Steuerfreiheit von Geschenken an eigene Angestellte liegt grundsätzlich bei 40 Euro pro Jahr. Grundsatz: Es sind nur Sachzuwendungen steuerlich begünstigt. Geldsatzleistungen, wie etwa Gutscheine, fallen daher grundsätzlich nicht unter diese Begünstigung.
Schenkt der Betriebsinhaber bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier seinen Mitarbeitern jeweils eine oder mehrere Goldmünzen von nicht unerheblichem Wert, liegt es nahe, die sofort veräußerbaren Goldmünzen als Teil des Weihnachtsgelds anzusehen. Außerdem hat das Geschenk im vorliegenden Fall auch einen individuellen Belohnungscharakter.
Dieser kam hier insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass einzelne, besonders verdiente Arbeitnehmer zwei Goldmünzen erhalten hatten. Folge: Das Finanzamt führte eine Pauschalierung nach § 40 Abs.1 EStG mit einem durchschnittlichen Nettosteuersatz von 45 Prozent durch und forderte dementsprechend Lohnsteuer nach. Zu Recht entschieden die Richter. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 58/04 und Vorinstanz: FG Münster vom 14. Juli 2004 7 K 3481/02 L (EFG 2005, 282).