Einkommensteuererklärung und getrennte Veranlagung
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können nach
§ 26 EStG die getrennte Veranlagung als eine Form der
Ehegattenveranlagungsart wählen. Falls kein entsprechender Antrag gestellt wird, geht das Finanzamt von der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten (Zusammenveranlagung) aus.
Merkmale der getrennten Veranlagung
Jeder Ehegatte gibt eine eigene Steuererklärung ab und jeder Ehegatte erhält einen eigenen Steuerbescheid. Die Einkommensteuer wird nach der Grundtabelle festgesetzt. Obwohl die Ehegatten getrennte Erklärungen abgeben, wird die Höhe der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen gemäß
§ 26a EStG gemeinsam ermittelt und bei jedem der Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt. Allerdings ist auch eine andere Aufteilung möglich, wenn die Ehegatten dies gemeinsam beantragen.
Vorteile der getrennten Veranlagung
Grundsätzlich ist die Zusammenveranlagung steuerlich am besten für die Ehegatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern existieren.
Es gibt aber auch Konstellationen, in denen eine getrennte Veranlagung gegenüber der Zusammenveranlagung steuerlich günstiger ist. Beispiel: Der Ehegatte mit den geringeren Einkünften bezieht steuerfreie Einkünfte (z.B. Arbeitslosengeld). Grund: Die steuerfreien Einkünfte erhöhen durch die Einbeziehung des Progressionsvorbehalts den Steuersatz. Auch im Hinblick auf die Sonderausgaben kann sich bei einer getrennten Veranlagung ein höherer Vorwegabzug ergeben, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt. Im Vordergrund steht aber der Bezug von steuerfreien Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Im Falle der getrennten Veranlagung werden die als
Sonderausgaben abzuziehenden Beträge — mit Ausnahme der Kinderbetreuungskosten im Sinne des
§ 9c EStG — bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie auf Grund einer eigenen Verpflichtung selbst geleistet hat oder für dessen Rechnung sie im abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wurden.
Die als außergewöhnliche Belastungen abzuziehenden Beträge werden zunächst für die Ehegatten einheitlich nach den für die Zusammenveranlagung geltenden Grundsätzen ermittelt. Die einheitlich ermittelten Beträge werden grds. je zur Hälfte oder in einem gemeinsam beantragten anderen Aufteilungsverhältnis bei der Veranlagung jedes Ehegatten abgezogen. Abweichend hiervon sind jedoch die nach § 33 b Abs. 5 EStG auf die Ehegatten zu übertragenden Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene stets bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen (§ 26 a Abs. 2 EStG).
Abgrenzung zur "besonderen Veranlagung"
Die
"Besondere Veranlagung" ähnelt der getrennten Veranlagung. Es erfolgt jedoch hier keine gemeinsame Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen und Kinderbetreuungskosten im Sinne des
§ 9c EStG. Ein zu Beginn des Veranlagungszeitraumes verwitweter Ehegatte kann bei der besonderen Veranlagung den Vorteil des
Witwen-Splittings wahrnehmen, sofern die Voraussetzungen des
§ 32a Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt sind ($ 26c Abs. 2 EStG). Nach
§ 25 Abs. 3 EStG hat jeder Ehegatte eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Reduzierung der Veranlagungsarten für Eheleute ab dem Jahr 2013
Die Verringerung der Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute bewirkt, dass statt der bisherigen 7 Veranlagungsformen (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Jahr 2013 nur noch 4 Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting, Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) zur Verfügung stehen. Als Folge entfällt damit die Möglichkeit der getrennten Veranlagung ab dem Jahr 2013.
Stattdessen können Ehegatten beantragen, wie Ledige zur Steuer veranlagt zu werden. Eine besondere Veranlagung von Ehepartnern ist daher nicht mehr möglich. Es kann nur zwischen einer Einzel- und einer Zusammenveranlagung gewählt werden. Bei der Einzelveranlagung erfolgt die Besteuerung für Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen auch einzeln. Diese Posten werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag kann jedoch auch jeweils eine hälftige Zuordnung erfolgen. Damit können die Ehegatten beantragen, dass ihre Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe und Handwerkerleistungen gemeinsam ermittelt und dann jedem Ehepartner dann bei der Einkommensteuer zur Hälfte zugeordnet werden.