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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Veräußerung des Gewerbebetriebs

Wer als Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und über einen Verkauf (Veräußerung) dieses Betriebs nachdenkt, sollte rechtzeitig die Steuerfolgen berücksichtigen. Nach § 16 Abs. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Dabei gilt die Aufgabe des Gewerbebetriebs ebenfalls als Veräußerung.

Besteuerung des Gewinns aus Verkauf bzw. Aufgabe des Unternehmens

Veräußerungsgewinn ist nach dem Recht der Einkommensteuer der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Das heißt: Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus Buchwert (Eigenkapital).

Der Veräußerungsgewinn wird bei der Einkommensteuer ggf. sogar begünstigt. Dabei kommen folgende Steuervergünstigungen in Betracht:

Freibetrag bei Verkauf oder Aufgabe des Gewerbebetriebs

Der vorgenannte Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro kann vom Gewerbetreibenden nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag kann nur dann beansprucht werden, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat. Ein Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist ausschließlich mit amtlichen Bescheinigungen zu erbringen. Dieser Freibetrag steht jedem Steuerpflichtigen auch nur einmal im Leben zu. Wenn der Betrieb im Erbwege übernommen wurde, müssen die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages in der Person des Erben erfüllt sein. Übersteigt der steuerliche Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro, ist er um den übersteigenden Betrag bis zu 0 Euro zu kürzen.

Fünftel-Regelung

Der Veräußerungsgewinn zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Für diese Einkünfte sieht das Einkommensteuerrecht hier eine Gättung der Steuerprogression durch die so genannte Fünftelregelung vor. Dabei wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf 5 Jahre verteilt. Rechnerisch wird die Einkommensteuer auf ein Fünftel des Gewinns ermittelt und dieser Betrag wird dann mit 5 multipliziert. Dieser Betrag ist dann der Einkommensteuer für die laufenden Einkünfte hinzuzurechnen. Es wird dabei von Amts geprüft, ob die Fünftelregelung günstiger als die normale Besteuerung ist.

Auf den Veräußerungsgewinn kann alternativ auch auf Antrag unter den gleichen vorgenannten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen Euro ein ermäßigter Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG angewendet werden. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes auf das gesamte zu versteuernde Einkommen. Darin sind auch einzuschließen eventuelle dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Mindestens ist jedoch der jeweils geltende Eingangssteuersatz anzuwenden. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent (seit dem Veranlagungszeitraum 2009).

Betriebsveräußerung und Gewerbesteuer

Der Gewinn (oder der Verlust) aus der Veräußerung eines Gewerbebetrieb oder eines Teilbetriebes unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Mithin ist auch ein entsprechender Verluste für Zwecke der Gewerbesteuer nicht abziehbar. Der gesamte Gewerbebetrieb bzw. Teilbetrieb gilt nur dann als eräußert, wenn der Betrieb bzw. Teilbetrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übergeht. Es müssen also die wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Dies sind in der Regel die Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen.

Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, sofern der Verkauf sich auf unmittelbar an der Personengesellschaft entfallenden Anteilen erstreckt. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften findet § 3 Nr. 40 EStG auch auf mittelbar beteiligte Personen Anwendung (Teileinkünfte).

Fazit: Die steuerlichen Folgen und Möglichkeiten der Gestaltung wurden hier nur sehr grob angesprochen. Der Rat eines guten Steuerberaters bzw. Fachanwalts für Steuerrecht ist in aller Regel unentbehrlich. Dies gilt sowohl für Varianten zur Zahlung des Verkaufspreises (z.B. Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen) als auch für den gesamten Inhalt des Veräußerungsvertrages.

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