| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
GmbH-Geschäftsführer haftet für Steuerschulden
Dass ein Geschäftsführer einer GmbH ggf. für nicht gezahlte Lohnsteuer und Umsatzsteuer einer GmbH haftet, ist den meisten Geschäftsführern bekannt. Geschäftsführer einer GmbH können schneller in die Haftungsfalle tappen, als ihnen bewusst ist. So kann ein Geschäftsführer schnell in die Haftung des Steuerhinterziehers nach
§ 71 AO geraten.
Bestechungszahlungen nicht steuerlich absetzbar
In einem Sachverhalt vor dem Finanzgericht Köln wurde deutlich, wie schnell die Haftung beim steuerlichen Ansatz nicht absetzbarer Betriebsausgaben eintreten kann. Grundlage ist der
Beschluss vom 18.11.2011 - 10 V 2432/11 des FG Köln. Danach kann ein Promotionsvermittler die Zahlungen an einen Professor für die Annahme und Betreuung einer Promotion nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dieser FG-Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der eine GmbH gegen erhebliche Entgelte Kontakte zwischen promotionswilligen Personen und potentiellen Doktorvätern herstellte. Wenn ein Professor einen Promovenden zur Betreuung aufnahm, erhielt er ein Honorar.
Eine weitere Gebühr für den Doktorvater wurde mit dem erfolgreichen Abschluss einer Promotion fällig. Die GmbH setzte diese Vermittlungshonorare als Betriebsausgaben ab. Nachdem der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH wegen dieser Praktiken in über 60 Fällen rechtskräftig wegen Bestechung zu Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war, erkannte das Finanzamt die Vermittlungsgebühren als rechtswidrige Vorteilszuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht mehr als Betriebsausgaben an. Da die GmbH die dadurch entstandenen Mehrsteuern von über 100.000 Euro nicht bezahlen konnte, nahm das Finanzamt den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH hierfür in Anspruch.
Hiergegen wandte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Klage und einem gleichzeitigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. In dem vorläufigen Verfahren hat das Finanzgericht dem Finanzamt in vollem Umfang Recht gegeben. Es hatte weder ernstliche Zweifel an der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs noch an der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Steuerhinterzieher § 71 AO.
Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH
In dem
Urteil vom 23. September 2008 - VII R 27/07 hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das Finanzamt abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht. [Mehr hierzu im Artikel
Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH].
Haftung für Umsatzsteuer trotz Steuerberater
Das Finanzamt kann einen GmbH-Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung für Umsatzsteuerschulden der GmbH persönlich in Anspruch nehmen, wenn er seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuererklärungen nicht nachgekommen ist und dadurch eine viel zu niedrige Schätzung des Finanzamts zumindest billigend in Kauf genommen hat. An der persönlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers ändert auch nichts, dass er einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt hat, er diesen aber nicht hinreichend kontrolliert hat.
Urteil des FG München vom 15.01.2008 - 14 V 3441/07
Haftung für Lohnsteuer bei privater Zahlung der Gehälter
Sachverhalt im Urteil des BFH vom 22.11.2005 - VII R 21/05: Wegen eines finanziellen Engpasses einer GmbH zahlte der geschäftsführende Gesellschafter die Gehälter seiner Mitarbeiter aus der eigenen Tasche. Weder er noch der Betrieb führten jedoch die angefallene Lohnsteuer ab. Schließlich musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Das Finanzamt verlangte von dem Geschäftsführer die angefallene Lohnsteuer.
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH, der die von der GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen leistet, für die Steuerschulden der GmbH. Er muss nämlich dafür sorgen, dass bei jeder Lohnzahlung der GmbH die gesetzlich festgelegte Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Diese Pflicht besteht - so der Bundesfinanzhof - auch dann, wenn Lohn- und Gehaltszahlungen von einem geschäftsführenden Gesellschafter aus seinem eigenen Vermögen gezahlt werden, ohne der GmbH gegenüber dazu schuldrechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
Ausnahme von Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden
GmbH-Geschäftsführer haften zwar grundsätzlich persönlich für die Lohnsteuerschulden der Gesellschaft. Eine Haftung scheidet jedoch dann aus, wenn der Geschäftsführer nicht durchgehend bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer Lohnsteueranmeldung Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln.
Urteil des BFH vom 24.08.2004 - VII R 50/03