Gold und Edelmetalle im Steuerrecht

Erst die Bankenkrise und dann die Staatenkrise. Viele Anleger tendieren daher mehr zu Sachwerten. Neben den "großen" Sachwerten wie Immobilien wurde und wird auch zunehmend in physisches Gold und andere Goldprodukte bzw. in andere Edelmetalle investiert. Es stellt sich daher die Frage: Welche Anknüpfungspunkte gibt es im Steuerrecht zu derartigen Investments in Gold und ähnlichen Anlagen? Mehr hierzu im Artikel Besteuerung von Gold und Goldanlagen]. Nachstehend werden daher hier nur kurz die wichtigsten Steuerfolgen beschrieben.

Gold im Steuerrecht

Physisches Gold bringt keine Zinsen und auch keine Erträge. Erst beim Verkauf von physischem Gold wird ein Gewinn oder ein Verlust erzielt. Trotzdem darf das Steuerrecht nicht unbeachtet bleiben. Sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Erbschaftsteuer interessiert sich das Finanzamt für den Wert des gehorteten Goldes. Da gerade in der Finanzkrise viele Bürger aus Sicherheitsgründen in Gold investiert haben, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung, denn bei physischem Gold winkt die Steuerfreiheit der Erträge bei einer Haltefrist von mindestens einem Jahr.

Gold hat den Vorteil, dass es einen Wert an sich hat und soll so wie alle Investitionen in Sachwerte, vor einer Inflation schützen. Andererseits wirft diese Anlage aber keine laufenden Erträge ab und verursacht Kosten (bei physischem Gold ggf. sogar Lagerkosten).

Gold bei der Einkommensteuer

Obwohl nicht ausdrücklich in § 23 EStG genannt, zählt der An und Verkauf von Gold, Schmuck und Münzen zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Nach dem Gesetzeswortlaut gehört der An- und Verkauf von "Gegenständen des täglichen Gebrauchs" nicht zu den steuerbaren Veräußerungsgeschäften. Als Folge unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Gebrauchsgegenständen nicht der Einkommensteuer und Verluste hieraus mindern nicht die Einkünfte. Bei einem Goldbarren oder einer Münzsammlung handelt es sich nicht um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Als Folge findet § 23 EStG weiter Anwendung. Entsprechend sind als Folge auch Verluste aus einem Verkauf von Goldbaren weiterhin mit bestimmten anderen Spekulationsgewinnen verrechenbar und Gewinne sind "normal" zu versteuern.

Beispiel: Der für 5.000 Euro gekaufte Schmuck gefällt nicht und wird daher nach 3 Monaten für 3.500 Euro wieder verkauft. Damit ergibt sich ein verrechenbarer Verlust aus privater Veräußerung von 1.500 Euro. Dieser Verlust kann durch einen Eintrag in der Anlage SO im Einkommensteuerformular mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Was ist aber mit Schmuck, Goldmünzen oder Goldbesteck? Sind dies Gegenstände des täglichen Gebrauchs? Im Einzelfall kann es sogar auf die Lebensgewohnheiten ankommen. Das Goldbesteck wird täglich beim Essen benutzt.

Gold bei der Erbschaftsteuer

Gold, Münzen, Schmuck etc. gehören im Erbschaftsteuerrecht zum Nachlass und unterliegen daher grundsätzlich der Erbschaftsteuer wie andere Wertgegenstände. [Mehr hierzu im Artikel Einleitung zur Erbschaftssteuer]. Hier nur in aller Kürze zu den Freibeträgen im Erbschaftsteuerrecht: So kann zum Beispiel für Hausrat ein Freibetrag von 41.000 Euro in Anspruch genommen werden, wenn etwa der Ehegatte oder die Kinder den Nachlass erben.

Doch was gilt als Hausrat? Goldbarren, Schmuck oder Golduhren wird das Finanzamt sicherlich nicht als Hausrat ansehen. Goldbesteck oder Goldgefäße können hingegen im Einzelfall durchaus als Hausrat bezeichnet werden, wenn die tägliche Benutzung solcher Gegenstände im Vordergrund stand. Liegt kein Hausrat vor, kommt der Freibetrag für "bewegliche Gegenstände" nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG in Betracht. Dieser sieht vor, dass Gegenstände bis zu 10.300 Euro an nahe Angehörige übertragen werden können. In vielen Fällen muss man sich aber nicht um die Zuordnung zu Hausrat kümmern, denn der allgemeine Freibetrag gemäß § 16 ErbStG beträgt zum Beispiel für Kinder 400.000 Euro.

Umsatzsteuer

Im Umsatzsteuerrecht ist der An- und Verkauf von Anlagegold steuerfrei. Was als steuerfreies Anlagegold zählt, zeigt der § 25c UStG. So ist Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel umsatzsteuerfrei. [Mehr hierzu im Artikel Besteuerung von Gold und Goldanlagen].
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