Kein gewerblicher Grundstückshandel durch Landwirt

Die Parzellierung und anschließende Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke stellen grundsätzlich Hilfsgeschäfte eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar und sind nicht Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.

Erst, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet, insbesondere die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt, sind die Grundstücksveräußerungen keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, sondern Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels.

Urteil des BFH vom 08.09.2005 - IV R 38/03

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