Hier geht es nachstehend nur um eine kleine "Steuervergünstigung" für Arbeitnehmer, die lediglich geringe Nebeneinkünfte erzielen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuer-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigt. Diese Freigrenze dient der Vereinfachung und erst wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist von Amts wegen auch eine Einkommensteuer-Veranlagung wegen anderer Einkünfte vorzunehmen.
Aus dieser Vorschrift ist die weitverbreitete allgemeine Aussage entstanden, dass man bis zu 410 Euro "nebenbei" verdienen kann ohne hierfür Einkommensteuer zahlen zu müssen. Im § 46 EStG wird von Einkünften gesprochen und da Einkünfte eine "Nettogröße" darstellen (vgl. Grundlagen der Einkommensteuer) ist zu berücksichtigen, dass von den Nebeneinnahmen ggf.auch noch Werbungskosten abzuziehen sind, um zu den Einkünften zu gelangen. Beispiel: Hatten Sie Nebeneinnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit von 600 Euro und damit verbundene Werbungskosten von 200 Euro, so betragen Ihre Einkünfte 400 Euro.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ist am Ende der Steuerberechnung der Härteausgleich als Ausgleichsbetrag abzusetzen. Ein verbreiteter Anwendungsfall ist die Entschädigung für Ehrenämter. Das Ehrenamt wird als "Dankeschön" so entlohnt, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht erfolgt (weil Nebeneinkünfte unter 410 Euro) oder der so genannte erweiterte Härteausgleich Anwendung findet.
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Nebeneinkünfte |
Abzugsbetrag |
zu versteuernde Einkünfte |
410 Euro |
410 Euro |
0 Euro |
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500 Euro |
320 Euro |
180 Euro |
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600 Euro |
220 Euro |
380 Euro |
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700 Euro |
120 Euro |
580 Euro |
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800 Euro |
20 Euro |
780 Euro |
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820 Euro |
0 Euro |
820 Euro |
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