Härteausgleich bei der ESt-Veranlagung

Der allgemeine Ratgeber zur Einkommensteuer und die speziellen Artikel zur Einkommen-Steuerpflicht und zu der Abgabe der Steuererklärung beschreiben und verlinken die einzelnen Inhalte zu Voraussetzungen, Wahlrechte und Pflichten der Einkommensteuerveranlagung.

Hier geht es nachstehend nur um eine kleine "Steuervergünstigung" für Arbeitnehmer, die lediglich geringe Nebeneinkünfte erzielen. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuer-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigt. Diese Freigrenze dient der Vereinfachung und erst wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist von Amts wegen auch eine Einkommensteuer-Veranlagung wegen anderer Einkünfte vorzunehmen.

Aus dieser Vorschrift ist die weitverbreitete allgemeine Aussage entstanden, dass man bis zu 410 Euro "nebenbei" verdienen kann ohne hierfür Einkommensteuer zahlen zu müssen. Im § 46 EStG wird von Einkünften gesprochen und da Einkünfte eine "Nettogröße" darstellen (vgl. Grundlagen der Einkommensteuer) ist zu berücksichtigen, dass von den Nebeneinnahmen ggf.auch noch Werbungskosten abzuziehen sind, um zu den Einkünften zu gelangen. Beispiel: Hatten Sie Nebeneinnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit von 600 Euro und damit verbundene Werbungskosten von 200 Euro, so betragen Ihre Einkünfte 400 Euro.

Milderungsregelung bei der Einkommensteuer

Die Milderungsregelung des § 46 Abs. 3 EStG (Härteausgleich) bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer führt dazu, dass ein Ausgleichsbetrag berücksichtigt wird. Die Freigrenze ist dabei um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern. Für Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro ist eine stufenweise Kürzung vom Einkommen (siehe nachstehend) vorzunehmen. Diesen erweiterten Härteausgleich regelt § 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV.

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ist am Ende der Steuerberechnung der Härteausgleich als Ausgleichsbetrag abzusetzen. Ein verbreiteter Anwendungsfall ist die Entschädigung für Ehrenämter. Das Ehrenamt wird als "Dankeschön" so entlohnt, dass eine Einkommensteuerveranlagung nicht erfolgt (weil Nebeneinkünfte unter 410 Euro) oder der so genannte erweiterte Härteausgleich Anwendung findet.


Nebeneinkünfte

Abzugsbetrag

zu versteuernde Einkünfte

410 Euro

410 Euro

0 Euro

500 Euro

320 Euro

180 Euro

600 Euro

220 Euro

380 Euro

700 Euro

120 Euro

580 Euro

800 Euro

20 Euro

780 Euro

820 Euro

0 Euro

820 Euro


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