Kosten für Haushaltshilfe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Ein Steuerpflichtiger kann die Kosten für eine Haushaltshilfe selbst dann nicht vollständig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, wenn er ansonsten seine Beschäftigung mit überdurchschnittlichen Arbeitszeiten nicht ausüben könnte. So die Aufassung im Urteil des Finanzgerichtes München vom 20.09.2006 - 9 K 1329/04.

Zum Sachverhalt des Urteils: Der Kläger beantragte die Kosten für eine Haushaltshilfe als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe sei erforderlich, um trotz betreuungsbedürftiger Kinder die angegebenen Einnahmen zu erzielen, weil die Einnahmeerzielung einen Arbeitseinsatz voraussetze, der beim Steuerpflichtigen und seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau die übliche Stundenzahl eines Arbeitnehmers deutlich übersteige.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzamtes entstehen die Aufwendungen im Bereich der privaten Lebensführung, auch wenn sie mittelbar die Erzielung von Einnahmen förderten. Eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und beruflichen Teil sei nicht nach objektiven und leicht nachprüfbaren Merkmalen möglich (vgl. § 12 Nr. 1 EStG). Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege durch die Versagung des Betriebsausgabenabzugs auch nicht vor. Das Finanzgericht München hat die Ansicht des Finanzamtes bestätigt.

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