Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Heimbewohner

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 05.05.2008 - 6 K 175/05 entschieden, dass Bewohner eines Seniorenwohnheims, die dort über eine eigene Wohnung verfügen, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise Reinigung des Appartements, Pflege des gemeinsamen Gartens und kleinere Reparaturen steuerlich geltend machen können. Das gilt auch für Dienstleistungen, die der Heimbetreiber aufgrund des Heimvertrages erbringt und die von ihm pauschal kalkuliert werden. Das Finanzamt hatte hiergegen Revision eingelegt, die vom BFH als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Artikel und Ratgeber zu Haushaltsnahe Dienstleistungen erläutert im Detail den teilweisen Abzug der Kosten für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der berechneten Einkommensteuer.

Zum Sachverhalt im Urteil des FG Hamburg zu Aufwendungen im Seniorenheim: Die Klägerin lebt in einem Wohnstift (Wohnheim). Sie war im Streitjahr unstreitig nicht pflegebedürftig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte sie neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen sowie sonstigen Einkünften auch Aufwendungen für die Unterbringung im Altersheim in Höhe von 744 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10.06.2005 berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen in Höhe von 624 Euro als außergewöhnliche Belastung durch "Hausgehilfin/Haushaltshilfe/Heimunterbringung". Mit Schreiben vom 24.06.2005 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen und legte hierzu zwei Schreiben des Wohnstifts vom 09.02. und vom 10.02.2005 vor. In dem Schreiben vom 09.02.2005 heißt es: "Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag W... (...).

Das Finanzgericht Hamburg gab der Klage statt und ermäßigte die tarifliche Einkommensteuer der Heimbewohnerin um 600 Euro. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Dienstleistungen seien "haushaltsnah" i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Sie habe auch die von ihr übernommenen Kosten nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen. Das Finanzamt beantragte daraufhin in der Revision, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Doch das Finanzamt kam beim Bundesfinanzhof nicht durch. Die Revision des Finanzamtes ist unbegründet und sie war daher zurückzuweisen.

Auszug aus der Urteilsbegründung: Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts bzw. Altersheim geführt werden (so mittlerweile auch Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 26. Oktober 2007 IV C 4-S 2296- b/07/0003 2007/0484038, BStBl I 2007, 783, Rz 12). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören regelmäßig auch handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Handwerkerleistungen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden können, fallen dagegen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung. Nach der ab dem Jahr 2006 geltenden Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 35a EStG auf Handwerkerleistungen sind derartige Leistungen - soweit sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen sind - erst ab dem Jahr 2006 begünstigt.

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