Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vor, beispielsweise weil der Arbeitsraum nicht abgetrennt ist, muss der Arbeitnehmer die Aufwandsentschädigung voll versteuern. Oder im Umkehrschluss: Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.
Urteil des BFH vom 29.11.2006 - VI R 3/04: Zum Sachverhalt des Urteils: Eine Außendienstmitarbeiterin im Prüfungsdienst einer Versicherungsanstalt (Arbeitgeber) bezog im Anschluss an ihre Abordnung nach Hessen eine Zweizimmerwohnung. Der Arbeitgeber bestimmte diese Wohnung zu ihrem dienstlichen Wohnsitz und gewährte dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Der Arbeitgeber behandelte die Mietentschädigung als gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Nach Ansicht der Richter am BFH stellt die Mietentschädigung aber steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)dar und § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG kommt nicht zur Anwendung.
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