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Gewerbesteuer für Krankengymnasten

Die Betreiber einer Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik staunten nicht schlecht, als das Finanzamt ihre Einkünfte als Gewerbesteuer pflichtig einstufte. Ihr Beruf ist schließlich als freiberufliche Tätigkeit anerkannt, weshalb die Einkünfte grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Stein des Anstoßes war der Verkauf von Nackenkissen und behandlungsunterstützenden Cremes im Wert von rund 3.300 Euro. Da die Gemeinschaftspraxis als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzusehen ist, wandte das Finanzamt eine Vorschrift an, nach der alle Einkünfte einer Gesellschaft als gewerbliche zu behandeln sind, wenn die Gesellschaft unter anderem gewerbliche Einkünfte erzielt.

Nach Auffassung des Finanzamts war ihre Tätigkeit deshalb nun anders einzustufen: Warenverkauf stelle eine gewerbliche Tätigkeit dar, und die beiden Tätigkeitsbereiche seien weder rechtlich, noch organisatorisch von einander getrennt gewesen. Die Krankengymnasten wiesen darauf hin, dass der Verkauf nur 1,25 Prozent des Gesamtumsatzes ausgemacht habe. Wenn eine derart untergeordnete Tätigkeit dazu führe, dass die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuer unterlägen, sei die entsprechende Norm verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof entschied zu ihren Gunsten, dass das Finanzamt keine Gewerbesteuer bekommt (XI R 12/98). Im Prinzip gelte zwar (und die einschlägige Norm sei auch verfassungskonform): Schon eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit reiche aus, um sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen als gewerbesteuerpflichtig zu behandeln. So sei in anderen Fällen entschieden worden, bei denen der Anteil der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zwischen 6 und 30 Prozent geschwankt habe. Einen Anteil von 1,25 Prozent müsse man aber anders beurteilen, da sonst Mittel und Zweck in keinem angemessenen Verhältnis mehr stünden: Eine völlig nebensächliche gewerbliche Tätigkeit dürfe keine derart gewichtige Rechtsfolge auslösen.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1999 - XI R 12/98

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