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Immobilienverkauf: Überschreitung der Dreiobjektgrenze
>Werden innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Immobilien veräußert (so genannte Dreiobjektgrenze), unterliegt der Verkäufer grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht.
Hierbei zählt beim Verkauf von Eigentumswohnanlagen jede einzelne Wohnung. Werden demnach zwei, in Eigentumswohnungen aufgeteilte Mehrfamilienhäuser an zwei Erwerber veräußert, ist die Dreiobjektgrenze überschritten. Beim Verkauf der Häuser in nicht aufgeteiltem Zustand würde hingegen keine Gewerbesteuer anfallen.
Urteil des BFH vom 15.07.2004 - III R 37/02
Eine wichtige Ausnahme ist die Erbschaft von Grundstücken. In diesem Fall wird bei richtiger Gestaltung in der Regel der gewerbliche Grundstückshandel zu verneinen sein. Mehr zum Gewerblicher Grundstückshandel bei Erbschaft.