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Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
In Kürze: Die Einkommensteuer definiert im
§ 7g EStG den Investitionsabzugsbetrag wie folgt: "Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag)".
In der praktischen Durchführung handelt es sich dabei um eine nach deutschem Steuerrecht den Gewinn mindernde Rücklage (vor 2008 auch als Ansparabschreibung bezeichnet). Diese Rücklage können kleine und mittlere Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen für neue bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Voraussetzung: Die im Einkommensteuergesetz genannten Grenzen (Betriebsgrößen) und Zeiträume werden nicht überschritten.
Grenzen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG
- Wenn Unternehmer eine Bilanz aufstellt: Das Betriebsvermögen darf nicht höher sein als 235.000 Euro
- Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
- Bei Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages)
Vorteil für kleine und mittlere Betriebe
Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einem Unternehmen die Vorverlagerung von Abschreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes. So wird zwar im Jahr der Inanspruchnahme des Investionsabzugsbetrages die Steuerbelastung für das Jahr reduziert. Dafür erhöht sich allerdings die Einkommensteuerlast entsprechend in späteren Jahren. Sofern die Steuersätze in den einzelnen Jahren gleich sind, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt und es ergeben sich Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet der Unternehmer für die folgenden Jahre einen geringeren Gewinn, kann es aufgrund des progressiven Steuersatzes neben dem Zinseffekt auch noch zu einer Minderung der Steuerlast kommen.
Antrag zur Einkommensteuererklärung
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG setzt voraus, dass ein bestimmtes abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt werden soll. Der Begriff "voraussichtlich" deutet schon an, dass dies eine Erwartungshaltung ausdrückt. So ist hierfür auch kein Investitionsplan oder eine Option für eine Bestellung erforderlich. Es ist ausreichend, wenn das geplante Wirtschaftsgut funktionsmäßig und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten genannt sind. Allerdings sind allgemeine Bezeichnungen, wie zum Beispiel "Maschinen" oder "Fuhrpark" nicht ausreichend. Der Einkommensteuererklärung ist lediglich ein formloser Antrag beizufügen, in dem die geplante Investition bezeichnet wird.
Nutzung - Abzug - mehrere Betriebe
Das Wirtschaftsgut muss bis mindestens zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich (90 Prozent) genutzt werden. Neben der betriebliche Nutzung kann also auch ein kleiner Teil privat genutzt werden.
Von den voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungkosten können bis zu 40 Prozent als Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann natürlich nur vom Netto-Betrag "abziehen". Die Summe der Beträge darf höchstens 200.000 Euro je Betrieb betragen. Ein Investitionsabzugsbetrag ist auch zulässig, wenn durch ihn ein Verlust entsteht oder erhöht wird.
Investition wird nicht vorgenommen
Erfolgt keine Investition in dem Zeitraum, so kommt es zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung und einer entsprechenden Änderung des Steuerbescheides. Präzise: Unterbleibt die beabsichtigte Investition in den dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden drei Wirtschaftsjahren oder ist diese geringer als vorgesehen, so kommt es insoweit zur Korrektur des Investitionsabzugsbetrages. Dies kann auch passieren, wenn die beabsichtigte und die tatsächlich durchgeführte Investition verschieden sind. Die Korrektur erfolgt unabhängig davon, ob der Steuerbescheid des betreffenden Wirtschaftsjahres bereits bestandskräftig ist oder nicht. Es gibt aber keine besondere "Nachverzinsung" bis auf die übliche Verzinsung nach
§ 233a AO bei einer nachträglichen Korrektur der Steuerbescheide.
Verrechung der Investition
Der Investitionsabzugsbetrag ist außerhalb der Bilanz oder Einnahme-Überschussrechnung gewinnerhöhend im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes hinzuzurechnen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden um die Höhe des Hinzurechnungsbetrages für die Abschreibung reduziert. Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen sind logischerweise die geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei einem Verstoß gegen das Gebot der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 Prozent, wird im Nachhinein alles rückgängig gemacht und der bzw. die Steuerbescheide korrigiert.
Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent
Die o.a. kleinen und mittleren Unternehmen können auch im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten (Herstellungkosten) geltend machen (vgl. § 7g Abs. 5 EStG). Diese Sonderabschreibung kann neben der normalen Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) erfolgen. Voraussetzung: Das betreffende Wirtschaftsgut verbleibt mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen und wird betrieblich zu mindestens 90 Prozent genutzt. Sind die Kriterien nicht erfüllt, werden - wie beim Investitionsabzugsbetrag - alle Steuerbescheide korrigert, unabhängig davon, ob sie bereits bestandskräftig sind oder nicht.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website des
Bundesministeriums der Finanzen im BMF-Schreiben vom 8. Mai 2009.
Bilanzierung eines Bearbeitungsentgelts für einen Kredit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit
Urteil vom 22. Juni 2011 - I R 7/10 entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensnehmer ein bei Vertragsschluss zu leistendes einmaliges Entgelt ("Bearbeitungsentgelt") für ein betriebliches Darlehen sofort in voller Höhe steuermindernd absetzen kann.
Ein sofortiger Abzug ist danach möglich, wenn der Darlehensnehmer das gezahlte Entgelt nicht zurückverlangen könnte, falls der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird. Anders ist es aber, wenn die besagte vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, etwa weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dann hat der Darlehensnehmer das Bearbeitungsentgelt mithilfe sog. aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu verteilen und kann es nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzen. Der vom BFH entschiedene Fall betraf öffentlich geförderte Darlehen, die ein Unternehmen zur Finanzierung eines Möbelhauses aufgenommen hatte.