Vorab: Durch die Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 ist auch der Zivildienst abgeschafft worden. Die Hinweise zur Rechtsprechung im Hinblick auf Wehrdienst und Zivildienst sind daher nur für "Altfälle" relevant und sind auch nicht mehr Bestandteil der eigenen Finanztip-Textsuche.
Kindergeld für Bufdis (Bundesfreiwilligendienst)
Kindergeld wird auch für Kinder gewährt, die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Ergeben sich vor oder nach der Ableistung des Zivildienstes Leerlaufzeiten, wird das Kindergeld höchstens vier Monate vor oder nach der Ableistung des Zivildienstes gewährt.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 wurde auch der Zivildienst abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren. Der Freiwilligendienst wird in den Familienleistungsausgleich einbezogen. Damit können auch Eltern von so genannten Bufdis Kindergeld beantragen. Eine entsprechende Regelung zum Bundesfreiwilligendienst ist im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie enthalten.
Eltern steht für ihren Sohn, der das 27.Lebensjahr bzw. 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Übergangszeit zwischen abgeschlossener (Schul-)Ausbildung und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf das staatliche Kindergeld zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Filius nach der Ableistung des Dienstes weiter ausgebildet wird. Der Kindergeldanspruch ist in derartigen Fällen allerdings auf vier Monate beschränkt.
Urteil des BFH vom 25.01.2007 - III R 23/06
Betriebs-Berater 2007, 1042
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