Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

Der Gesetzgeber hat den Kindergeldanspruch auf die Ausländer beschränkt, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind. Daher steht Ausländern, die sich lediglich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland aufhalten, kein Kindergeld zu. Das gilt - so der Bundesfinanzhof - selbst dann, wenn sie sich mehrere Jahre lang in Deutschland aufhalten und hier erwerbstätig sind.

Urteil des BFH vom 15.03.2007
III R 93/03
Betriebs-Berater 2007, 1153

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