Da es sich bei den streitigen Krankenversicherungsbeiträgen nicht um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handelt, sind die Zahlungen auch nicht steuerfrei. Zudem besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Versicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.08.2006
6 K 2726/04
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz
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