Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Viele steuerfreie Einnahmen wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld unterliegen zwar nicht selbst der Einkommensteuer. Doch werden diese Einnahmen zur Berechnung des Steuersatzes für die anderen Einkünfte hinzugerechnet. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. In der Regel führt dies zu Steuernachzahlungen. Denkbar sind aber auch Steuererstattungen.

Die Artikel Informationen zum Progressionsvorbehalt und Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung beschreiben die Voraussetzungen und das Verfahren. Der Progressionsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung, denn auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit. Das nachstehende Beispiel ist diesem Artikel entnommen.

Beispiel Kurzarbeitergeld:
Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat für das Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro und muss nach der Grundtabelle dafür 5.698 Euro Einkommensteuer zahlen. Er hat im Jahr 2009 aber auch 3.000 Euro Kurzarbeitergeld bezogen. Nach dem vorgenannten Rechner ergeben sich nun für das Jahr 2009 folgende Beträge: 6.062 Euro Einkommensteuer wegen des Progressionsvorbehalts für das Kurzarbeitergeld. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld führt über den Progressionsvorbehalt mithin zu einer Mehrbelastung von 364 Euro an Einkommensteuer.

Weiteres Beispiel: Ein alleinstehender Steuerzahler hat im Jahr 2009 neben einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro noch 10.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld in der Einkommensteuererklärung angegeben. Durch die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes steigt der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen (20.000 Euro) von 13,8 % auf 19,0 %. Der Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeitergeld führt im Beispielsfall zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 1.040 Euro.

Damit das Finanzamt von den Einkünften auch Kenntnis erlangt, ist man nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG schon ab 410 Euro an steuerfreien Einkünften (hier Kurzarbeitergeld), die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Fazit: Viele Steuerzahler verstehen diese - auch zunächst seltsam anmutende - Regelung nicht. Es sind nicht nur Kurzarbeiter betroffen. Grundsätzlich gehören zu den "steuersatzerhöhenden" steuerfreien Einnahmen alle Lohn- und Einkommensersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld. Lohnersatzleistungen von insgesamt nicht mehr als 410 Euro bleiben unberücksichtigt. Aber auch andere Einkunftsarten sind betroffen.

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Anmerkung: Die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zeigt die Höhe des Kurzarbeitergeldes an. In der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitgeldes werden unter der Spalte "Bruttoarbeitsentgelt von bis" die rechnerischen Leistungssätze für Soll- und Istentgelt festgelegt. Neben der Lohnsteuerklasse ist auch der Leistungssatz zu beachten. Kinderlose Arbeitnehmer erhalten Leistungssatz 2 (60 Prozent), Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten Leistungssatz 1 ( 67 Prozent).

Die Medien (Fernsehen, Print und Online) neigen manchmal dazu, Sachverhalte für den Steuerzahler auflagenwirksam "aufzudecken", auch wenn es sich um "alte Hüte" handelt. Denn die Schlagzeile ist wichtig für die Auflage oder die Quote. Ein typischer Fall aus dem Steuerrecht ist die "angebliche" Steuerfreiheit von Kurzarbeitergeld (z.B. Bild online). Viele Medien legen leider bewusst wenig Wert auf die Vermittlung und Erklärung von Fakten und sprechen lieber den "Bauch" ihrer Leser bewusst mit "ungarer Kost" an. Deshalb erklären sie auch nicht, warum es diese Vorschrift gibt und wie sie funktioniert.

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