Leasing - Sonderzahlung für Arbeitnehmer-PKW

In Kürze: Eine Sonderzahlung für ein Leasingfahrzeug (z.B. PKW /Auto) ist nach dem BFH-Urteil vom 15.04.2010 - VI R 20/08 durch den Ansatz der Entfernungspauschale und pauschaler Kilometersätze abgegolten. Damit können Arbeitnehmer diese Leasingzahlung nicht zusätzlich bei Dienstreisen mit dem privaten PKW (Auswärtstätigkeiten) oder bei Fahrten mit dem PKW für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen.

Der BFH fasst dies wie folgt zusammen: Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des PKW zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören.

Soweit allerdings der Arbeitnehmer den PKW auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten. Mit der Entfernungspauschale seien sämtliche, durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlassten Kosten abgegolten, also auch die anteilige Leasingsonderzahlung.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass der sofortige steuerliche Abzug der Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Nutzungsanteils nicht in Betracht kommt, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung seien ebenfalls sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Kosten abgegolten.

Auswärtstätigkeiten nach Kilometersätzen

Eine Leasingsonderzahlung gehört in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (BFH vom 5. Mai 1994 - VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643). Dies scheidet jedoch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten. Diese Abgeltungswirkung erfasst auch eine Leasingsonderzahlung.
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