Verwendung einer Lebensversicherung zum Aktienerwerb

Wird ein Darlehen, zu dessen Absicherung Ansprüche aus einer vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine so genannte steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

Urteil des BFH vom 07.11.2006
VIII R 1/06
Betriebs-Berater 2007, 201

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