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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Steueranfragen in Liechtenstein und Schweiz

Mit der Schweiz und mit Liechtenstein wird es sehr wahrscheinlich in naher Zukunft entsprechende Steuerabkommen (DBA = Doppelbesteuerungsabkommen) geben. [Mehr hierzu auch im Artikel Steuerabkommen mit der Schweiz]. Um den Streit über Schwarzgelder aus der Vergangenheit beizulegen, hatten die Schweiz und Deutschland eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Kompromiss erarbeitet haben, wie die Anleger anonym bleiben können und trotzdem Deutschland zu "seinem Geld" kommt.

Mit Wirkung vom 01.01.2010 ist ein Abkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein in Kraft getreten, das einen weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen sicherstellt. Am 10.März 2010 hatte die Bundesregierung das am 2. September 2009 zwischen der Bundesrepubklik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein beschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuerfragen (TIEA) unterzeichnet.

Ein Informationsaustauschabkommen (TIEA) ermöglicht einen Informationsaustausch auf Anfrage. Es sieht ein OECD-konformes rechtsstaatliche Verfahren bei der Kooperation beider Länder in Steuerfragen vor. In der Paxis bedeutet dies: Wer nach Inkrafttreten des Steuerabkommens Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Anlagen in diesen Ländern erzielt, wird vom Finanzamt wahrscheinlich auch aufgefordert, Angaben zu den Vorjahren zu machen und dass Finanzamt kann ggf. auch die Bemessungsgrundlage für die Steuern schätzen.

Das Fürstentum Liechtenstein bekennt sich nach Pressemeldungen zum Informationsaustausch nach dem OECD-Musterabkommen (siehe Liechtensteiner Vaterland ). Auch mit anderen Ländern hat Liechtenstein entsprechende Steuerabkommen (TIEA), so zum Beispiel mit Frankreich abgeschlossen. Der angeschlagene Ruf des Fürstentums Liechtenstein soll so weitgehend wieder hergestellt werden.

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Spätestens seit der medien-wirksamen Liechtenstein-Steueraffäre (Mitte Februar 2008), in dem ein ehemaliges Vorstandsmitglied in Polizeibegleitung und von Kamerateams gefilmt, das Haus verließ, hat das Thema "Steuerhinterziehung" und Bestrafung der Steuerhinterziehung bei Bürgern und Politikern einen hohen Stellenwert. Als Folge aus der "medien-gerechten" Liechtenstein-Steueraffäre haben die Politiker mit dem Jahressteuergesetz 2009 die strafrechtliche Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung bereits von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert.

EU-Zinssteuer: Belgien sendet Kontrollmitteilungen statt Zinssteuer
Belgien sendet ab 01.01.2010 automatisch Kontrollmiteilungen über Zinserträge von deutschen Anlegern an die deutsche Finanzverwaltung. Damit bröckelt die Front weiter und es sind jetzt nur noch die EU-Länder Luxemburg und Österreich sowie die Nicht-EU-Staaten Monaco, Andorra und San Marino, die keine Kontrollmitteilungen senden und stattdessen dafür eine anonyme EU-Zinssteuer erheben und in der Regel 3/4 von dieser Zinssteuer an die Wohnsitz-Länder abführen. Sobald die Schweiz ein entsprechendes "Abkommen über den Informationsaustausch auf Ersuchen nach OECD Standard" unterzeichnet, werden anschließend auch bald Luxemburg und Österreich "fallen".

Steuerabkommen mit der Schweiz
Auch mit der Schweiz steht ein neues Steuerabkommen zur Unterzeichnung an. Die Vereinbarung ist bereits paraphiert. Um den Streit über Schwarzgelder aus der Vergangenheit beizulegen, haben die Schweiz und Deutschland eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die Vorschläge unterbreiten soll, wie diese Vermögen erfasst und besteuert werden könnten. [Mehr hierzu auch im Artikel Steuerabkommen mit der Schweiz].

Verwandt: Informationen zur Steuerhinterziehung und zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Der nachstehende Inhalt beruht auf Ausführungen der Autoren RA Dr. Johannes Fiala und und Dipl.-Math. Peter A. Schramm:

Schwarzgeld in Liechtenstein und Steuerfahndung (Fishing-Expeditions)
Mit der Verpflichtung Liechtensteins zur Umsetzung der OECD-Standards haben sich einige Banken in Liechtenstein vom eigenen Treuhandgeschäft getrennt. Indes sind die Daten bei den bankunabhängigen Treuhändern in Liechtenstein nun keineswegs sicherer. Denn Auskunftsersuchen der Straf- oder Steuerbehörden müssen nur bestimmte Formalien einhalten

Der Name des Steuerpflichtigen kann Gegenstand des Auskunftsersuchens an die Liechtensteiner Behörden sein – es genügt aber, wenn beispielsweise der Name des Tarnkonstruktes (z.B. der Stiftung oder der Anstalt in Liechtenstein) oder nur eine "Kontonummer" bekannt ist, die zur Identifizierung ausreicht. Umgekehrt können auch Auskünfte verlangt werden, wenn deutschen Behörden ein Telefon-, Brief-, Email- oder Telefaxverkehr bekannt wird – das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung legalisiert intensivere Überwachung. Auch persönliche Besuche können durch die Verkehrsüberwachung leicht zum Verdacht führen.

Die Finanzämter können standardmäßig entsprechenden Informationsaustausch gleichsam "als Serienbrief" organisieren. Einer besonderen Angabe von speziellen Gründen bedarf es dafür üblicherweise gerade nicht. Denn insbesondere nur dann, wenn der deutschen Behörde bereits alle Daten vorliegen, wäre eine Auskunftsanf-rage grundlos. Die Steuerbehörde in Liechtenstein führt mithin nur eine formelle Prüfung der Auskunftsersuchen durch – materiell könnte nur rudimentär geprüft werden.

Es genügt, wenn der Bezug eines Tarnkonstruktes oder einer Person gleichsam als Verdacht dargestellt wird: Sodann haben Steuerverwaltung und Finanzhäuser in Liechtenstein ihre Bücher zu öffnen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Die ersuchten Liechtensteiner Behörden haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die gefragten Informationen zu beschaffen. Darüber wird der betroffene Steuerpflichtige nicht unterrichtet, wenn dies den Zweck der Ermittlungen gefährden würde. Dies dürfte in der Regel der Fall sein.

Brisant ist der Umstand, dass ab 01.01.2010 zwar nur Auskünfte über dann beginnende Steuerjahre eingeholt werden können, doch die gewonnenen Informationen auch zur Bewertung vergangener Jahre verwendet werden dürfen. Diese Rückwirkung bedeutet, dass auch ein Fortschaffen von Geldern bzw. die Auflösung von Tarnkonstrukten und saubere Neuanlage keine Sicherheit bringt – schließlich haben Treuhänder und Finanzhäuser Ihre Akten noch viele Jahre lang aufzubewahren.

Auch andere Angebote von Finanzhäusern führen kaum zum Ziel, denn selbst wenn etwa das Vermögen in einen "Fonds mit Abgeltungsteuer" umgeschichtet würde, beginnt damit zwar die Verjährung der Steuerhinterziehung, doch regelmäßig niemals die Verjährung der strafbaren Geldwäsche. Ähnlich wären die allermeisten Angebote für eine Anlage im Lebensversicherungsmantel als steuerschädlich bzw. strafbare Geldwäsche zu beurteilen, nämlich als strafbares Unterfangen, solches Schwarzgeld wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.

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