Lohnsteuer: Bruttolohnabrede mit geringfügig Beschäftigtem
Wurde bei einem Arbeitsvertrag eine Bruttolohnvergütung vereinbart, kann der Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer vom vereinbarten Lohn abziehen. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer nur dann selbst tragen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich eine Nettolohnabrede getroffen haben.
Urteil des BAG vom 01.02.2006
5 AZR 628/04
Pressemitteilung des BAG