Prüfung der Eintragungen als Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher: Lohnsteuerkarte) Vor der Weiterleitung der Lohnsteuerdaten an den Arbeitgeber sollten die Inhaber die Eintragungen im eigenen Interesse prüften. Es passieren immer wieder Fehler und insbesondere in der Zuordnung der Kinder. Die elfstellige Identifikationsnummer (Steuernummer) ist auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Enthält die bisherige Lohnsteuerkarte keine steuerliche Identifikationsnummer, ist diese ID-Nummer dem Arbeitgeber nachzureichen. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihr Geburtsdatum, die Steuerklasse, die Kirchensteuerpflicht und die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren richtig eingetragen sind. Für die Eintragung dieser Merkmale sind die Verhältnisse am 1. Januar 2011 maßgebend.
Um den Steuerabzug im laufenden Jahr möglichst gering zu halten, ist der Steuerklassenwahl Aufmerksamkeit zu schenken. Absetzbare Kosten können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Lohnsteuerzahler können zum Ausgleich der für das Vorjahr überzahlten Lohnsteuer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (siehe hierzu Artikel zu Lohnsteuerermäßigung über Freibetrag auf Lohnsteuerkarte und zur Antragsveranlagung).
Redaktioneller Auszug aus "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
Ohne Antrag werden bereits die folgenden Freibeträge und Pauschbeträge berücksichtigt:
Steuern sparen durch Freibetrag:
Durch die Eintragung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen; für diese Beiträge gilt ein Höchstbetrag von 2.400 Euro, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein getragen werden; in allen anderen Fällen beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro. Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen werden weiterhin berücksichtigt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.
Alle Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Wenn Ihnen höhere Vorsorgeaufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge berücksichtigt werden können, können Sie diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz ("Riesterrente") können nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern ebenfalls erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Anlage Vorsorgeaufwand zur Einkommensteuererklärung) berücksichtigt werden.
Anmerkung: Die Vorsorgepauschale ist in der Steuerveranlagung abgeschafft worden, weil der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen geändert wurde. So werden nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu den Höchstbeträgen berücksichtigt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird daher die Vorsorgepauschale in geänderter Form bei lohnsteuerlichen Vorschriften geregelt.
Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die wie Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Hinweis: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 920 Euro auf nunmehr 1.000 Euro erhöht worden. Vorgesehen ist eine Rückwirkung für das gesamte Jahr 2011 mit der Gehaltsabrechnung im Monat Dezember. Ausnahme: Kinderbetreuungskosten, oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammen mehr als 600 Euro betragen.
So manche Steuervergünstigung ist abhängig von einem Antrag. Auch im zunehmenden Zeitalter der elektronischen Steuererklärung sind Formulare, Vordrucke, Anträge erforderlich, um einen Steuervorteil wahrnehmen zu können. Tipp: Nutzen Sie auch die Anleitung bzw. ein Merkblatt zum Steuerformular oder weitere Informationen zu Ihrem "Steuerproblem", denn der kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler enthält zwar viele Hinweise. In vielen Fällen ist jedoch ein "Tiefergehen" für den steuerlichen Abzug gefragt. Beispiel: Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
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