Ratgeber Lohnsteuer 2012

Jedes Jahr veröffentlichen die obersten Finanzbehörden der Länder die Broschüre "Lohnsteuer Jahr .... - Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler". Dieser Broschüre umfasst rund 45 Seiten und kann auf verschiedenen Websites der Finanzbehörden aufgerufen werden. Finanztip zitiert nachstehend in verkürzter Form einige Auszüge, um auf dieses Merkblatt aufmerksam zu machen. Die einzelnen Themen aus der Broschüre sind allerdings umfassender und zielgenauer in anderen Finanztip-Artikeln bereits enthalten, so zum Beispiel zu Sonderausgaben. Hier ein Deeplink zum Download der Broschüre
Ratgeber zur Lohnsteuer 2011. Der Kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler für das Jahr 2012 lag bei der letzten redaktionellen Prüfung (11.11.2011) noch nicht vor.

Wegfall der gedruckten Lohnsteuerkarte

Im Jahr 2010 ist die Lohnsteuerkarte zum letzten Mal in gedruckter Form an die Arbeitnehmer versandt worden. In Zukunft werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer - Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit, Kinder- und weitere Freibeträge - den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zur Verfügung gestellt.

Prüfung der Eintragungen als Lohnsteuerabzugsmerkmale (früher: Lohnsteuerkarte) Vor der Weiterleitung der Lohnsteuerdaten an den Arbeitgeber sollten die Inhaber die Eintragungen im eigenen Interesse prüften. Es passieren immer wieder Fehler und insbesondere in der Zuordnung der Kinder. Die elfstellige Identifikationsnummer (Steuernummer) ist auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Enthält die bisherige Lohnsteuerkarte keine steuerliche Identifikationsnummer, ist diese ID-Nummer dem Arbeitgeber nachzureichen. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihr Geburtsdatum, die Steuerklasse, die Kirchensteuerpflicht und die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren richtig eingetragen sind. Für die Eintragung dieser Merkmale sind die Verhältnisse am 1. Januar 2011 maßgebend.

Um den Steuerabzug im laufenden Jahr möglichst gering zu halten, ist der Steuerklassenwahl Aufmerksamkeit zu schenken. Absetzbare Kosten können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht werden. Lohnsteuerzahler können zum Ausgleich der für das Vorjahr überzahlten Lohnsteuer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (siehe hierzu Artikel zu Lohnsteuerermäßigung über Freibetrag auf Lohnsteuerkarte und zur Antragsveranlagung).

Redaktioneller Auszug aus "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
Ohne Antrag werden bereits die folgenden Freibeträge und Pauschbeträge berücksichtigt:

Steuern sparen durch Freibetrag:
Durch die Eintragung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

So manche Steuervergünstigung ist abhängig von einem Antrag. Auch im zunehmenden Zeitalter der elektronischen Steuererklärung sind Formulare, Vordrucke, Anträge erforderlich, um einen Steuervorteil wahrnehmen zu können. Tipp: Nutzen Sie auch die Anleitung bzw. ein Merkblatt zum Steuerformular oder weitere Informationen zu Ihrem "Steuerproblem", denn der kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler enthält zwar viele Hinweise. In vielen Fällen ist jedoch ein "Tiefergehen" für den steuerlichen Abzug gefragt. Beispiel: Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

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