Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können bereits im laufenden Jahr steuermindernde Umstände berücksichtigt werden. Ohne dieses Verfahren könnte sich der Steuerpflichtige eventuell zu viel einbehaltene Lohnsteuer erst bei der Einkommensteuerveranlagung zurückholen. Durch die Berücksichtigung des Freibetrages wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und dem Arbeitnehmer verbleibt ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise "Höhe Elterngeld" auswirken. Der Artikel Lohnsteuerermäßigung über Freibetrag erklärt die weiteren Zusammenhänge und Vorteile.
In diesem Beitrag werden lediglich die amtlichen Hinweise zum Ausfüllen der Antragsformulare für eine Lohnsteuerermäßigung um Links zu den Gesetzestexten und zu weiterführenden Artikeln erweitert. So können Sie per Deeplink ein wenig in den Hinweisen "nachschlagen". Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gibt es zwei verschiedene Formulare:
Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Download für Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012.
Amtlicher Hilfetext mit Links: Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie - und ggf. Ihr Ehegatte - höchstens dieselbe Lohnsteuerermäßigung (zum Beispiel Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag) beantragen wollen wie im Vorjahr und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben oder wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. die Steuerklasse I in II geändert werden sollen. Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt.
Wenn Sie einen höheren Freibetrag als für das abgelaufende Jahr oder das Faktorverfahren bei Ehegatten beantragen oder nicht nur die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. die Steuerklasse geändert werden sollen, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den sechsseitigen "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012".
Der Antrag kann vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2012 gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2012 berücksichtigt werden.
Wird Ihnen auf Grund dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt - ausgenommen Behinderten-Pauschbetrag / Hinterbliebenen-Pauschbetrag (mehr dazu) oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge - und übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG verpflichtet, für das Kalenderjahr 2012 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Fallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende {Abschnitt C) im Laufe des Kalenderjahres weg, sind Sie verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen.
"Normaler" Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Download für Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012.
Amtlicher Hilfetext (siehe oben wegen Links): Verwenden Sie diesen Vordruck bitte nur, wenn Sie - und ggf. Ihr Ehegatte - erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Freibetrag als im Vorjahr beantragen. Wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. die Steuerklasse I in II geändert werden soll oder höchstens der für für das Vorjahr berücksichtigte Freibetrag beantragt wird, verwenden Sie bitte anstelle dieses Vordrucks den "Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012". Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern in einem elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt.
Der Antrag kann vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. November 2012 gestellt werden. Danach kann ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2012 berücksichtigt werden. Aus dem Hilfetext im Abschnitt D des Formulars ergeben sich die Antragsgründe,für die ein Antrag nur dann zulässig ist, wenn die Aufwendungen und Beträge in 2012 insgesamt höher sind als 600 Euro. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten grundsätzlich nur mit, soweit sie 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen 102 Euro ) übersteigen.
Ehegatten können anstelle der Steuerklassenkombination III/V die Eintragung der Steuerklassen IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen. [Mehr hierzu im Artikel Faktorverfahren zur Steuerklassenwahl]. Dies hat zur Folge, dass die einzubehaltende Lohnsteuer in Anlehnung an das Splittingverfahren ermittelt wird. Freibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen.
Wird Ihnen auf Grund dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt - ausgenommen Behinderten-Pauschbetrag / Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge - und übersteigt der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten der von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro, oder wird ein Faktor eingetragen, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a oder 4 EStG verpflichtet, für das Kalenderjahr 2012 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Fallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres weg, sind Sie verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse II umgehend ändern zu lassen.
Dieser Antrag ist auch zu verwenden, wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Ihre Einkünfte jedoch mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 8.004 Euro (dieser Betrag wird ggf. nach den Verhältnissen Ihres Wohnsitzstaates gemindert) betragen.
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