Insgesamt 20 Prozent der nachweisbaren Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung von der Steuerschuld abziehbar. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Siehe hierzu Artikel zum Steuerabzug von haushaltsnahen Dienstleistungen
Voraussetzung dafür ist jedoch bei haushaltsnahen Dienstleistungen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts ohne besondere Fachkenntnisse in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird. Dazu zählen beispielsweise Teppich reinigen oder Handwerksarbeiten (Schönheitsreparaturen, kleine Ausbesserungsarbeiten) in der eigenen Wohnung. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer ist.
Renoviert jedoch ein Maler die Außenfassade eines Hauses, erbringt er nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Nach Auffassung der Richter ist weder das Aufstellen des Gerüsts, noch die Klärung farbtechnischer Fragen von einem Laien zu bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden (FG München Urteil vom 30.06.2005 - Az.: 5 K 2262/04).
Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist die Höchstgrenze verdoppelt worden und es können so bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro. So können Handwerkerkosten bei Privatpersonen von der Steuerschuld abgesetzt werden. Siehe hierzu Artikel zum Steuerabzug von Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen
Der Arbeitslohn des Malers für das Streichen der Aussenfassade kann daher als Handwerkerleistung im Rahmen der vorgenannten Grenzen direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
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