Im betreffenden Fall bezahlte ein Vater als Mieter seinem Sohn (Vermieter) die Rechnung eines Handwerkers für Renovierungsarbeiten an der vermieteten Immobilie. Der Sohn setzte diese Ausgaben später von seiner Steuer ab. Dies wollten die Beamten des zuständigen Finanzamtes jedoch nicht akzeptieren. Schließlich hatte der Sohn nicht selbst bezahlt und dürfe somit die Kosten auch nicht steuerlich geltend machen.
Doch, sagten die Richter am Bundesfinanzhof. Sie stellten
diesen Vorgang einer Schenkung des Vaters an den Sohn gleich.
Hätte er das Geld, statt direkt an den Handwerksbetrieb zu
bezahlen, erst seinem Sohn geschenkt und dieser damit dann die
Arbeiten finanziert, so wären keine Zweifel über die
steuerwirksame Abziehbarkeit aufgekommen. Hier handelte es sich
demnach lediglich um einen abgekürzten Vertragsweg (BFH AZ: IX R
25/03).
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