Voraussetzung ist der Nachweis einer nicht unerheblichen Strahlenbelastung, die nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gesundheitsgefährdung für den Steuerpflichtigen und seine Familie darstellt. Dies muss bereits vor Beginn von Abwehrmaßnahmen durch ein amtliches Gutachten belegt werden. Von einer "konkreten Gesundheitsgefährdung" ist insbesondere auszugehen, wenn durch die nahe gelegene Mobilfunkanlage die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden. Liegt die Strahlenbelastung unterhalb der zulässigen Grenzwerte, ist zusätzlich stets ein ärztliches Gutachten über die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung vorzulegen.
Urteil des BFH vom 29.01.2007
III B 137/06
Pressemitteilung des BFH
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