Betriebsausgaben
Allgemeines
Finanzamt
Steuerrechner
GewSt Auszug
USt - Vorsteuer
Gut zu Wissen
Bereich - Rubrik
Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Nicht abziehbare Betriebsausgaben

In Kürze: Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nach § 4 Abs. 5 ff. EStG wird der Abzug von Betriebsausgaben eingeschränkt. Es handelt sich nach vor um Betriebsausgaben. Da sie aber den steuerlichen Gewinn entweder ganz oder teilweise nicht mindern dürfen, sind es nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Es liegen auch keine Entnahmen vor; der Abzug der Betriebsausgaben ist für die Steuererklärung "nur" in der Höhe oder dem Grunde nach eingeschränkt. Beispiel: Schuldzinsen als Betriebsausgaben bei Überentnahmen

An dieser Stelle wird nur allgemein auf den beschränkten oder vollständig untersagten Abzug von Betriebsausgaben in der Steuererklärung hingewiesen. Zahlreiche Finanztip-Artikel erläutern Einzelfälle wie zum Beispiel: Bewirtungskosten oder ob eine Segelyacht zu Betriebsausgaben führen kann. Nutzen Sie hierzu am besten am Artikel-Ende die spezielle Themensuche mit dem Suchbutton "Steuertipps Web".

Hier nur eine sehr grobe und unvollständige Übersicht der Einschränkungen des § 4 Abs. 5 ff. EStG:

Die Einkommensteuerrichtlinien (ESTR) enthalten zahlreiche Anweisungen, an denen sich das jeweilige Finanzamt orientieren wird. So heißt es in den ESTR allgemein zum Punkt "Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben": Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 in Verb. mit Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, eingeschränkt. Vor Anwendung dieser Vorschriften ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen z. B. für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehören..

Fazit: Die im Gesetz aufgezählten nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben geben immer wieder Anlass zu Steitigkeiten zwischen Finanzamt und Unternehmer. Die Rechtsprechung des BFH zu Privat und betrieblich veranlassten Kosten hat mehr Klarheit gebracht. Wann eine Betriebsausgabe als unangemessen anzusehen ist, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Beispiel: Der Ferrari des Autohändlers im gehobenen Kfz-Segment ist eben anders zu beurteilen, als der Ferrari des "Kleinunternehmers" in einer anderen Branche.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps