Einem Abzug steht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EstG entgegen, wonach Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn des Unternehmens nicht mindern.
Urteil des BFH vom 07.02.2007
I R 27-29/05
Pressemitteilung des BFH
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