Zum Urteilsfall und Pendlerpauschale mit Zeitersparnis trotz Umweg:
Ein Steuerpflichtiger machte bei der Pendlerpauschale eine tägliche Wegstrecke von 44 km geltend. Das Finanzamt stellte mittels eines Routenplaners hingegen nur 25 km fest und nahm eine entsprechende Kürzung vor. Das Argument des Betroffenen: Er würde die längere Strecke über die Autobahn wählen, um den täglichen Stau in der Düsseldorfer Innenstadt zu umgehen.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation. Eine vom Gericht angeordnete Überprüfung ergab tatsächlich eine Zeitersparnis um durchschnittlich 25 Minuten. Das Gericht hielt auch bei dieser verhältnismäßig geringen Zeitersparnis die Bemessung der Entfernungspauschale nach der Umwegstrecke über die Autobahn anstatt der kürzeren Strecke durch die Innenstadt für gerechtfertigt.
Urteil des FG Düsseldorf vom 23.03.2007 - 1 K 3285/06 E
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