Der Grundtarif (die Grundtabelle) ist anzuwenden bei Alleinstehenden und Ehegatten, die getrennt (§ 26 Abs. 2 EStG) zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Splittingtarif greift bei zusammenveranlagten Ehegatten und bei Verwitweten in dem auf das Todesjahr des Ehegatten folgenen Jahres (§ 32a Abs. 6 EStG).
Die Berechnungsgrundlage für diese beiden Tarife ist die Einkommensteuertabelle. Auch wenn die FDP sich vehement für die Einführung eines Stufentarifes einsetzt. Die Einkommensteuertabelle war und ist schon immer ein Stufentarif. Statt aus lediglich 3 bis 5 Stufen besteht die Einkommensteuertabelle aus einer Vielzahl von Stufen. Für diese Vielzahl von Stufen hat sich der Begriff Progressionstarif durchgesetzt. Und unter Steuerprogression versteht man allgemein das Ansteigen des Durchschnittssteuersatzes in Abhängigkeit vom zu versteuernden Einkommen.
Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Spitzensteuersatz
Wer sich für die Berechnung der Einkommensteuer interessiert, kommt nicht umhin, sich mit Begriffen wie Grenzsteuersatz, Spitzensteuersatz und Durchschnittssteuersatz, zu befassen. Wie dargelegt, hängt neben der Höhe des zu versteuernden Einkommens die Höhe der Einkommensteuer insbesondere davon ab, ob der Grundtarif oder der Splittingtarif anzuwenden ist. Bei Alleinstehenden (ledig, verwitwet, getrennt lebend) kommt die so genannte Grundtabelle zur Anwendung, bei Verheirateten die Splittingtabelle.
Die Begriffe "Spitzensteuersatz" und "Grenzsteuersatz" stehen hingegen für die Steuerbelastung in Prozent, wenn das steuerliche Einkommen um einen bestimmten Betrag (zum Beispiel 1 Euro) steigt. Der Grenzsteuersatz ist quasi der "persönliche Spitzensteuersatz".
Beispiel zur Ermittlung des Grenzsteuersatzes
Bei einem zu versteuernden Einkommen eines Verheirateten von 75.000 Euro beträgt im Jahr 2011 die Einkommensteuer 16.238 Euro (ohne "Soli"). Rechnen wir jetzt nur noch mit einem zu versteuernden Einkommen von 70.000 Euro, so beträgt für das Jahr 2011 die Einkommensteuer 14.518 Euro. Dies ergibt einen Unterschiedsbetrag von 1.720 Euro. Und 1.720 dividiert durch 5.000 ergibt den Grenzsteuersatz von 34,4%. Das heißt: Erhöht ein verheirateter Steuerzahler bei Zusammenveranlagung sein steuerpflichtiges Einkommen von 70.000 Euro um weitere 5.000 Euro, so sind hierfür 1.720 Euro (ohne "Soli") zusätzlich an das Finanzamt für Einkommensteuer abzuführen. Hinzu kommt dann noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff "Spitzensteuersatz" verwendet für den höchsten Steuersatz, der bei der Einkommensteuer zur Anwendung kommt. 1998 und 1999 waren das sogar 53 Prozent. Für das Jahr 2000 betrug der Höchststeuersatz 51 Prozent und in 2001 waren es 48,5 Prozent. Seit 2007 beträgt der Spitzensteuersatz 45 Prozent (42% und 3% Reichensteuer).
Keine Probleme bereitet der Begriff Durchschnittssteuersatz. Bei einem zu versteuernden Einkommen eines Ehepaares von 75.000 Euro und der daraus resultierenden Einkommensteuer 2011 (ohne Solidaritätszuschlag) in Höhe von 16.238 Euro beträgt der Durchschnittssteuersatz bei Zusammenveranlagung 21,65% Prozent.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer und wird auf den Betrag der zu zahlenden Einkommensteuer berechnet. Für alle die Kirchensteuer zahlen, ist die Kirchensteuer zusätzlich zu berücksichtigen. Die Kirchensteuer beträgt - abhängig von Konfession und Bundesland - acht oder neun Prozent und dieser Prozentsatz wird ebenfalls auf die zu zahlende Einkommensteuer erhoben. Bei der Kirchensteuer ist zu beachten, dass die gezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abgesetzt werden kann. Ausgenommen ist davon die im Rahmen der Abgeltungssteuer erhobene Kirchensteuer. De facto ist die Belastung mit Kirchensteuer daher geringer als acht oder neun Prozent.
Kirchensteuer und Abgeltungssteuer
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer wird - analog zu anrechenbaren ausländischen Steuern - mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz erfasst. Da mit der Abgeltungssteuer alles abgegolten sein soll, kann die Kirchensteuer (auf die "abgegoltenen" Kapitaleinkünfte) auch insoweit nicht mehr als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Mehr hierzu und weiterführende Informationen im Ratgeber Abgeltungssteuer.
Progressionseffekt gilt auch bei Einkommensminderung
Bei steigendem Einkommen gilt: Die Einkommensteuer steigt nicht nur absolut, sondern auch prozentual an. Umgekehrt gilt dies aber auch bei sinkendem Einkommen: Die Steuerersparnis nimmt prozentual immer mehr ab. Die Tatsache, dass Sie einen Grenzsteuersatz haben, der dem höchsten Steuersatz entspricht, besagt aber nicht generell, dass Sie auch in dieser Höhe eine prozentuale Steuererersparnis bei einer Einkommensminderung erzielen. Berechnen Sie daher im Detail mit einem Einkommensteuerrechner, wie hoch die Steuerentlastung im konkreten Fall ist. Auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen steht außerdem ein interaktiver Abgabenrechner bereit, der zusätzlich die Berechnungsformeln zur Einkommensteuer sowie die Daten für die Lohnsteuertabelle des gewünschten Veranlagungszeitraumes verarbeitet.
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