Erstattung der Provision für Lebensversicherung

Ein "Steuertrick" sollte dafür sorgen, dass die Zahlung von Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebensversicherungen als Aufwand in der Steuererklärung abgesetzt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat aber diesem "Steuertrick" mit seinem Urteil vom 20. Januar 2009 IX R 34/07 (Vorinstanz: FG Münster vom 16. Mai 2007 10 K 1577/05) einen riegel vorgeschoben.

So heißt es im Urteilstenor: Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versicherungsgesellschaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versicherungsnehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskehrungsanspruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt

In dem vom BFH mit Urteil vom 20. Januar 2009 entschiedenen Fall hatten drei Personen (A, B und C) miteinander vereinbart, dass A für B eine Versicherung vermitteln, die dafür erhaltene Provision (31 500 DM) aber an B weiterleiteten sollte, während C eine Versicherung für A vermitteln und die verdiente Provision (31 500 DM) A überweisen sollte – und so fort. Diese die Vermittlungsleistungen umfassende Verwendungsvereinbarung lässt den Aufwandscharakter der (Weiterleitungs-)Zahlungen entfallen.

Fazit: Der Steuertrick funktioniert nicht: Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebensversicherungen von jedem Empfänger versteuert werden. Die (teilweise) Erstattung der Vermittlungsprovision durch einen Versicherungsvermittler an den Endkunden ist hingegen für den Endkunden (Versicherungsnehmer) nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen, denn der Versicherungskunde erzielt damit keine Einkünfte, sondern erhält lediglich einen Rabatt auf seine Versicherungsprämie (BFH-Urteil vom 2.3.2004 - Aktenzeichen IX R 68/02).

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