Finanzamt beteiligt sich an Abrisskosten

In der Regel sind Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung einer Immobilie nur solange absetzbar wie auch die Absicht besteht, mit der Vermietung Einnahmen zu erzielen. Doch was passiert mit den Kosten, wenn eine Immobilie so schwer beschädigt ist, dass sie abgerissen werden muss und durch eine neue Immobilie ersetzt wird? Dann müssen die Finanzämter diese Kosten als steuermindernd anerkennen. Das gilt selbst dann, wenn der Eigentümer den anschließend auf dem Grundstück errichteten Neubau selbst bezieht.

Im einem vor dem Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte sich der Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses entschlossen, das wegen Schwammbefalls, mangelnder isolierter Kellerwände und veralteter Haustechnik stark renovierungsbedürftige Gebäude abzureißen.

Die Bundesrichter begründeten ihre für den Immobilienbesitzer positive Entscheidung, dass die zum Abriss führenden Baumängel ja während der Vermietung entstanden waren. Somit war auch der Abriss selbst durch die Vermietung veranlasst.

Die Kosten für den Abriss sind genauso als nachträgliche Werbungskosten absetzbar wie der Restwert der Immobilie (BFH, Urteil vom 31.07.2007, Az. IX R 51/05).

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