Im einem vor dem Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte sich der Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses entschlossen, das wegen Schwammbefalls, mangelnder isolierter Kellerwände und veralteter Haustechnik stark renovierungsbedürftige Gebäude abzureißen.
Die Bundesrichter begründeten ihre für den Immobilienbesitzer positive Entscheidung, dass die zum Abriss führenden Baumängel ja während der Vermietung entstanden waren. Somit war auch der Abriss selbst durch die Vermietung veranlasst.
Die Kosten für den Abriss sind genauso als nachträgliche Werbungskosten absetzbar wie der Restwert der Immobilie (BFH, Urteil vom 31.07.2007, Az. IX R 51/05).
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