In einem Fall vor dem Finanzgericht Hamburg hatte ein Steuerzahler in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung von Umzugskosten und Gutachterkosten für eine Baubiologin als außergewöhnliche Belastung angesetzt. Da das Arbeitszimmer seiner Wohnung nachweislich vom Schimmelpilz befallen war, war er umgezogen.
Die Hamburger Richter sahen hier jedoch keine steuerlichen Aspekte. Die Umzugskosten seien keine Krankheitskosten. Der Mieter wäre ja noch nicht einmal erkrankt. Somit war der Umzug rein privat veranlasst und daher nicht bei der Steuer zu berücksichtigen, argumentierten die Richter (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 7.3.2008, Az. 5 K 30/07).
Ganz leer ausgehen, muss der Mieter jedoch nicht: Denn Zahlungen an eine Umzugsspedition anlässlich eines privaten Umzugs stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar. Von der abgerechneten Arbeitsleistung dürfen somit 20 Prozent, maximal jedoch der im Jahr der Arbeitsleistung und Zahlung geltende Höchstbetrag von der Einkommensteuer abgezogen werden.
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