Doch nach dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-152/03) und dem Bundesfinanzhof (Az. I R 13/02) hatet auch das Finanzgericht Hamburg erneut entschieden, dass die Nichtberücksichtigung der negativen ausländischen Einkünfte aus Vermietung im Rahmen des Progressionsvorbehalts in unzulässiger Weise die Kapitalverkehrsfreiheit beschränkt (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2007, Az. 8 K 61/07). Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Laut EG-Recht muss jede Benachteiligung eines EU-Bürgers verhindert werden, so dass einschränkende inländische Regeln unzulässig sind. Das Auslandsminus wirkt sich dann als sogenannter negativer Progressionsvorbehalt aus. Dadurch vermindert sich der Steuersatz des Immobilienbesitzers für seine übrigen steuerlichen Einkünfte.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 15. Oktober 2009 (Az: C-35) erneut die steuerliche Gleichbehandlung von Auslandsimmobilien angemahnt. So sei die Gewährung von steuerlichen Vorteilen für Immobilien im Inland aber nicht bei Auslandsimmobilien mit dem europäischem Recht nicht vereinbar.
Im Urteilsfall hatten die Kläger ein Haus in Spanien geerbt und in der Steuererklärung den Verlust nach den für deutsche Immobilien geltenden Vorschriften ermittelt. Das Finanzamt hat diese Berechnungsart - gemäß den eigenen Anweisungen - nicht anerkannt. Das vom Kläger angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg legte den Fall dem EuGH vor, der zugunsten des Klägers entschieden hat. Die Begrenzung der Einkünfteermitltlung auf in Deutschland belegene Immobilien steht nach Ansicht der Richter am EuGH im Widerspruch zum freien Kapitalverkehr in der Europäischen Union.
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