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Reichensteuer für soziale Gerechtigkeit
Es scheint so, dass gesetzgeberische Maßnahmen als soziale Komponenten "aus Vereinfachungsgründen" sich an den Spitzensteuersatz bei der Reichensteuer "anlehnen". Beispiel: Wegfall des Elterngeldes ab dem 1. Januar 2011 für diesen Personenkreis.
Zur Geschichte der Reichensteuer: Bis zum 31.12.2007 waren Gewinneinkünfte davon ausgenommen. Der Höchststeuersatz für Unternehmer, Freiberufler und Land- und Forstwirte blieb für Veranlagungszeiträume bis zu diesem Zeitpunkt bei 42 Prozent . Die Begrenzung auf nichtgewerbliche Einkünfte ist im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 gestrichen worden. Seitdem ist auch auf hohe Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit die so genannte Reichensteuer in der Steuerveranlagung zu zahlen. Am Beispiel "Elterngeld ab 2011" wird deutlich, dass diese Grenzen im Einkommensteuertarif sich auch gut für andere sozial gerechtfertigte Maßnahmen eignen.
Der zusätzliche Steuersatz von 3 Prozent wird übrigens nicht auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, sondern nur auf den 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Einkommens erhoben (vgl. § 32a EStG). So heißt es in dieser Vorschrift zur Einkommensteuer "von ... ab".
Ein Progressionstarif wie der deutsche Einkommensteuertarif muss daher keinesfalls in linearen Stufen strukturiert sein. Der Einkommensteuertarif setzt sich zusammen aus den Teilen: Grundfreibetrag, Progressionszone und Spitzensteuersatz. Mit dem ESt-Rechner ermitteln Sie schnell die Einkommensteuerschuld im Progressionstarif.
Von der FDP wird immer wieder ein Stufentarif ins Gespräch gebracht. Jeder Einkommensteuertarif wird aber - und nicht nur als soziale Komponente - nach der Leistungsfähigkeit strukturiert sein. Das heißt: Je höher das "steuerliche" Einkommen ist, desto höher ist auch der Einkommensteuersatz. Am Ende der (linearen oder progressiven) Steuerleiter steht der Höchststeuersatz. Ob er nun Spitzensteuersatz oder als Reichensteuer im Volksmund bezeichnet wird, ist ohne Belang.
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