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Reinvestitionsrücklage - §6b-Rücklage
Mit der Reinvestitionsrücklage im Einkommensteuerrecht sollen Unternehmen etwas einfacher ihr Unternehmen am Markt strukturieren können. Dies soll durch die mögliche steuerneutrale Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts in einer Rücklage erfolgen. Diese Reinvestitionsrücklage (auch §6b-Rücklage genannt) ist mit den späteren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten zu verrechnen. Der Teil einer 6b-Rücklage, der auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut übertragen wird (hier z.B. ein Gebäude) mindert die Grundlage für die zukünftigen Abschreibungen. Als Folge wäre bei dem Gebäude die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) nur noch von den verbleibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach "Abzug" der Übertragung vorzunehmen.
Durch Bildung einer so genannten 6b-Rücklage können Unternehmer also die Besteuerung von stillen Reserven für Zwecke der Einkommensteuer bei deren Aufdeckung durch Veräußerung der betreffenden Grundstücke, Gebäude und unter bestimmten Umständen auch Beteiligungen vermeiden. Bevor die aufgedeckten stillen Reserven auf neu anzuschaffende Grundstücke, Gebäude, Beteiligungen oder andere bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerneutral übertragen werden können, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind.
Voraussetzungen für eine 6b-Rücklage
Der
§ 6b EStG beschreibt genau, welche stillen Reserven von welchen Wirtschaftsgüter auf andere Wirtschaftsgüter innerhalb eines bestimtmen Zeitraums übertragen werden dürfen. Eine Rücklage in der Bilanz kann schon vom Sprachgebrauch nur jemand bilden, der auch bilanziert. Grundsätzlich können eine 6b-Rücklage daher nur Unternehmer bilden, die ihren steuerlichen Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln. Für kleinere Unternehmen, die ihren Steuergewinn nach der so genannten
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gibt es allerdings eine ähnliche Regelung. Hier kann statt der Rücklagenbildung eine Betriebsausgabe "gebucht" werden. Im Falle der "Auflösung der Rücklage" ist logischerweise der Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen. So heißt es im
§ 6c Abs. 1 EStG: "§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden".
[Hinweis: Der Artikel
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung erläutert weitere Steuervorteile in diesem Zusammenhang].
Beispiel zur Bildung einer 6b-Rücklage
Im Web gibt es zahlreiche (häufig aber nicht mehr aktuelle) Beispiele - auch in Merkblättern - zum Einsatz der 6b-Rücklage. Wir haben hierzu ein aktuelles Beispiel vom
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. ausgewählt.
Unternehmer A hat ein unbebautes Grundstück, das er vor vielen Jahren für
50.000 Euro erworben hat und das er als Lagerplatz nutzt. Im Jahr 2010 erwarb er ein größeres Grundstück, das er zukünftig als Lagerplatz nutzen will für 70.000 Euro. Im Jahr 2011 könnte er das nun nicht mehr benötigte alte Grundstück für 80.000 Euro verkaufen. Er erzielt somit einen grundsätzlich steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 30.000 Euro. Er hat jedoch die Möglichkeit, diese 30.000 Euro auf das neue Grundstück zu übertragen, sodass dies nur noch einen steuerlichen Buchwert von 40.000 Euro hat (70.000 Euro – 30.000 Euro). Der Gewinn ist vollständig neutralisiert, sodass sich keine Versteuerung in 2011 ergibt. Verkauft er dieses Grundstück nun einige Jahre später beispielsweise für 100.000 Euro, muss er 60.000 Euro versteuern, sofern keine erneute Investition vorgenommen wird und sich der Gewinn wieder übertragen lässt. Die Versteuerung wird also in spätere Jahre verschoben.
Auflösung durch Zeitablauf
Nach Ablauf der im Einkommensteuerrecht geregelten Reinvestitionsfrist ist eine 6b-Rücklage immer gewinnerhöhend aufzulösen. Diese Auflösung wird teuer, denn das Finanzamt erhöht den Gewinn für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6% des aufgelösten Rücklagebetrages (siehe die letzten 3 Sätze des § 6b EStG). Die Reinvestitionsfrist beträgt vier Jahre und bei neu zu erstellenden Gebäuden verlängert sich die Frist auf insgesamt sechs Jahre.
Es nützt auch nichts, die Rücklage vorher gewinnerhöhend aufzulösen, denn nach dem Absatz 7 gilt: "Soweit eine (...) gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag (...) abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
So mancher Unternehmer hat es daher bereut, dass der eigene Steuerberater zu schnell die Bildung einer Reinvestitionsrücklage empfohlen hat. Wenn in den entsprechenden Wirtschaftsjahren nicht gerade Progressionssprünge bei der Einkommensteuer die Bildung einer 6b-Rücklage nahelegen, sollte geprüft werden, ob nicht eine vorzeitige Auflösung wegen nicht zu erwartender Neuinvestitionen günstiger ist. Denn die Zinsbelastung von 6 Prozent pro Jahr will auch erst mal verdient werden.
Übertragung von Gewinnen aus Anteilsverkäufen
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf neue Anteile an Kapitalgesellschaften, Gebäude und sonstige abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens übertragen werden. Die Grenze von 500.000 Euro gilt bei Personengesellschaften für jeden Gesellschafter. Für die Übertragung der stillen Reserven auf neue Anteile an Kapitalgesellschaften und bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist die Frist von zwei Jahren und für die Übertragung auf Gebäude von vier Jahren zu beachten.