Das Finanzgericht und der BFH gaben hingegen den Klägern Recht. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Allerdings führe nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenüber steht, zu solchen Einkünften; die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG erfasse zur Ergänzung der übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung.
Nicht erfasst würden danach Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes seien keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit. Das Reugeld sei bloße Folgevereinbarung des - dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnenden - Kaufvertrages.
siehe auch
Bundesfinanzhof (BFH) Urteil vom 24. August 2006 IX R 32/04
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