Eigenheimzulage: Kinderzulage bei getrennt lebende Eltern

Bei getrennt lebenden Eltern kann ein Kind steuerlich ausnahmsweise zu den Haushalten beider Elternteile gerechnet werden. Folge: Jedes Elternteil hat Anspruch auf Baukindergeld bzw. Kinderzulage. (BFH-Urteil vom 14.4.1999, Az: X R 11/97). Im Urteilsfall hatte der Ehemann nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Mietwohnung eine Eigentumswohnung gekauft und auch das Baukindergeld erhalten.

Entscheidend ist Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Bei getrennt lebenden Eltern gehört das Kind in aller Regel nur zum Haushalt des Elternteils, dem das Sorgerecht zusteht und bei dem das Kind in seinen Haushalt lebt. Bei einem gemeinsamem Sorgerecht, ist das Kind dem Elternteil zuzurechnen, bei dem es sich überwiegend aufhält und bei dem sich der Lebensmittelpunkt des Kindes befindet.

Ausnahmsweise kann das Kind jedoch auch gleichzeitig zu den Haushalten beider Eltern gerechnet werden, wenn es zeitweise beim Vater, zeitweise bei der Mutter lebt und tatsächlich in beide Haushalten lebt. Im Urteilsfall waren beide Eltern voll berufstätig, weshalb der Sohn nach dem Kindergarten teils von den Eltern des Ehemanns, teils von denen der Ehefrau betreut wurde. Abends wurde das Kind entweder vom Vater oder von der Mutter in die jeweilige Wohnung (Haushalt) genommen.

Anmerkung: Die Eigenheimzulage ist seit 2006 entfallen und greift nur noch auf "Altfälle", die in die Gegenwart reinragen.

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