Aufwand für Nachweis von Werbungskosten

Muss ich jedes Jahr immer den gleichen Aufwand betreiben, um Werbungskosten nachzuweisen?

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soll das Finanzamt bei eindeutigen - auf jahrelanger Übung basierenden - Sachverhalten die einmalig schlüssig dargelegten Werbungskosten anerkennen.

Das Finanzamt darf sich bei der steuerlichen Berücksichtigung von eindeutigen - weil auf jahrelanger Übung bestehenden - Sachverhalten nicht stur stellen. Danach kann es schon ausreichen, wenn Sie dem Finanzamt einmalig Werbungskosten schlüssig darlegen und fundiert erläutern. Grundsätzlich liegt das Ausmaß des Nachweises aber im Ermessen des Finanzamtes.

Besteht das Finanzamt trotzdem auf der Einreichung von Belegen, muss es diese auch dann anerkennen, wenn diese erst vorgelegt werden, nachdem die vom Finanzamt dafür gestellte Frist verstrichen ist.

(FG Niedersachsen vom 1.9.1998, Az: VII 474/97, DStRE 1999, 412)

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