Steuerlich droht ein Eigentor. Das gilt vor allem, wenn die Befristung damit im Vertrag begründet wird, dass beabsichtigt ist, das Mietobjekt nach Ablauf der Frist zu verkaufen. In einem solchen Fall kann das Finanzamt eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht annehmen. Folge: Eventuelle Verluste aus der Vermietung werden steuerlich nicht anerkannt.
Ob die Immobilie nach Ablauf eines befristeten Mietvertrages tatsächlich verkauft wird, ist für die eventuelle Nichtanerkennung der Verluste unerheblich. Es reicht, wenn das Finanzamt feststellt, dass aus der Vermietung während der Vermietung kein Totalüberschuß (Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) erzielt werden kann.
Fazit: Die Begründung im befristeten Mietvertrag, dass nach Ablauf der Mietzeit eine Veräußerung geplant ist, kann schnell zum Eigentor führen, wenn keine positiven Erträge aus der Vermietung des Objektes erzielt werden. Bei einer nachweislich falschen Begründung im Mietvertrag hat hingegen der Mieter gute Chancen, den Verkauf zu blockieren. Allerdings können Pläne geändert werden. Der Plan, eine Immobilie selbst zu bewohnen, kann auch mit der Zeit aufgegeben werden.
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