Steuerklasse III bei Arbeitslosigkeit, Mutterschaft usw.
Arbeitslosengeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. sind
Lohnersatzleistungen. Für diese Gelder wird als Bemessungsgrundlage in der
Regel das Nettoeinkommen der letzten Monate zugrundegelegt. Daher kann es
durchaus vorteilhaft sein, eine geänderte Zuordnung der Steuerklasse zu den
beiden Ehegatten vorzunehmen, auch wenn sich zunächst daraus eine höhere
monatliche Lohnsteuerbelastung ergibt. Begründung: In der Einkommensteuerveranlagung
wird die überhöht gezahlte Lohnsteuer wieder erstattet, während die höheren
Lohnersatzleistungen nicht zurückgezahlt werden müssen.
Insbesondere bei im neuen Jahr zu erwartender Arbeitslosigkeit
(Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
bzw. Krankengeld, oder Eintritt in den Mutterschutz (Mutterschaftsgeld) kann es
vorteilhaft sein, wenn derjenige Ehegatte, der mit der Lohnersatzleistung
rechnet, deshalb in die Steuerklasse III wechselt.