Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastungen
Leistungen von Heilpraktikern, Logopäden usw. sind auch dann im Rahmen der
zumutbaren Eigenbelastung als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie nicht von einem Arzt erbracht worden sind und wenn die Krankenkasse die Erstattung der Ausgaben verweigert.
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Kasse bestätigen, dass
die Kostenübernahme ausgeschlossen ist. Ob die Behandlung notwendig war oder
von einem Arzt hätte behandelt werden können, sollte steuerrechtlich ohne Belang sein.
Die Finanzämzter sollen allerdings angewiesen sein, sich diesbezüglich ärztliche Verordnungen vorlegen zu lassen. Wegen der selbst zu tragenden zumutbaren Eigenbelastung wird es in der Praxis nicht gerade häufig zu einem Streitfall mit dem Finanzamt kommen.