Beispiel: Eltern vermieten am Studienort ihrer volljährigen Tochter eine ihnen gehörende Eigentumswohnung, die vorher an Dritte fremdvermietet war. Die Vermietung an die Tochter erfolgt nach einem formularmäßig geschlossenen Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie vorher an die Dritten. Als Miete zahlte die Tochter einen Teil des von ihr von den Eltern monatlich gezahlten Barunterhalts an die Eltern zurück.
Nach dem BGB können Eltern der Unterhaltsverpflichtung dadurch nachkommen, dass sie Ihrem Kind Unterhalt zahlen oder aber eine Kombination von Unterhaltszahlung und Wohnungsüberlassung wählen. Leisten die Eltern ausschließlich Barunterhalt, ist dies lediglich die Ausübung eines Wahlrechts. Die Unterhaltszahlung und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen sind zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander getrennt werden müssen.
Ein Mietvertrag kann lediglich dann nicht anerkannt werden, wenn Eltern und Kind noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Gleiches gilt bei Mietverträgen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
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