Die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG endet, wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Was ein "Wohnsitz" ist, regelt § 8 AO. Danach gilt: "Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
Fazit: Wird die Wohnung in einem nutzungsbereiten Zustand gehalten und nutzt der Eigentümer sie tatsächlich - wenn auch nur für wenige Tage pro Jahr - bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen. Ein Urteil des FG Baden-Württemberg (Az: 12 K 69/97) sieht die Sache etwas anders:
"Hat der Steuerpflichtige Wohnsitze in verschiedenen Staaten, so ist demjenigen das vorrangige Besteuerungsrecht zuzuweisen, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, und nicht mehr nur allein auf das insoweit formale Argument des Wohnsitzes abzustellen, um eine unbeschränkte Steuerpflicht auch in dem Staat zu begründen, in dem sich nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet."
Es besteht also noch Unsicherheit und Chance zugleich.
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